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auktionshaus-KENDZIA-Hamburg

AGBs

Versteigerungsbedingungen

Durch die Abgabe eines Gebotes oder Erteilung eines schriftlichen Auftrags erkennt der Käufer (nachfolgend auch „Bieter“ genannt) die folgenden Versteigerungsbedingungen als verbindlich an:

1. Der Versteigerer

Die Versteigerung ist eine öffentliche Versteigerung. Sie wird von den Auktionatoren des Auktionshauses Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“ oder „Auktionshaus“) als Kommissionär im eigenen Namen, aber für Rechnung des Einlieferers durchgeführt, der ungenannt bleibt.

2. Besichtigung, Katalog

(a) Alle Kunstgegenstände, die zur Versteigerung gelangen (im Folgenden „Auktionsware“), können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Sie sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Ersatzstücke im Sinne einer Nachlieferung im Sinne des § 439 BGB existieren nicht.
(b) Die Beschreibungen im Katalog, insbesondere die Angabe von Maßen, Gewicht, Herkunft, Alter, Vollständigkeit, Erhaltungszustand usw. sind nach bestem Wissen und Gewissen aufgenommen. Sie beruhen auf den Angaben des Einlieferers sowie auf den bis zur Versteigerung veröffentlichten oder allgemein zugänglichen Erkenntnissen.

3. Beschaffenheit der Auktionsware

(a) Der Versteigerer übernimmt bezüglich der Auktionsware keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für eine vereinbarte Beschaffenheit.
(b) Nur die Angaben über Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware bestimmen deren Beschaffenheit. Die übrigen Angaben dienen ausschließlich der Information und werden nicht Bestandteile einer Beschaffenheitsvereinbarung.
(c) Der Erhaltungszustand der Auktionsware wird im Auktionsverzeichnis nicht durchgängig erwähnt; fehlende Angaben begründen ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung. Entsprechendes gilt für Zustandsberichte oder andere mündliche oder schriftliche Auskünfte.
(d) Der Versteigerer ist berechtigt, Katalogangaben durch Aushang am Ort der Versteigerung und unmittelbar vor der Versteigerung der Auktionsware mündlich durch den Auktionator zu berichtigen oder zu ergänzen.

4. Versteigerung

(a) Der Versteigerer legt den Ausrufpreis fest. Gesteigert wird um 10 % des vorangegangenen Gebots, sofern der Versteigerer nichts anderes bestimmt, mindestens jedoch um 10,00 EUR.
(b) Die Gebote sind bindend. Der Versteigerer kann ohne Begründung ein Gebot ablehnen oder den Zuschlag verweigern, insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder nicht bis zum Beginn der Versteigerung Sicherheit leistet. In diesem Fall bleibt das vorangegangene Gebot verbindlich.
(c) Bieter, die bei der Auktion nicht anwesend sein können oder das Gebot nicht selbst abgeben möchten, können den Versteigerer schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Maßgeblich im schriftlichen Auftrag ist ausschließlich die Losnummer, nicht die Titelangabe im Katalog.
(d) Alternativ können diese Bieter nach schriftlicher Auftragserteilung während der laufenden Auktion selbst telefonisch ein Gebot abgeben. Der Versteigerer kann nicht dafür einstehen, dass eine Telefonverbindung zustande kommt.
(e) Nur Bieter, denen das Auktionshaus eine Bieternummer erteilt hat, können ihre schriftlichen Gebote per Fax oder E-Mail senden.
(f) Gebote via E-Mail werden nur nach expliziter Bestätigung durch den Versteigerer wirksam. Die E-Mail mit dem schriftlichen Auftrag muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Auktion eingegangen sein.
(g) Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf schriftliche Gebote, Telefongebote und Gebote per E-Mail keine Anwendung. Ein Widerrufs- und/oder Rückgaberecht des Ersteigerers gem. der §§ 312b ff, 355 ff. BGB besteht nicht.
(h) Der Versteigerer haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit der Abgabe von mündlichen, schriftlichen, telefonischen oder Internetgeboten, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen oder den Bestand von Telefon­, Fax­ oder Datenleitungen sowie für Übermittlungs­ oder Übertragungsfehler im Rahmen der eingesetzten Kommunikationsmittel. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(i) Neubieter werden erst nach ausreichender Legitimation (Kopie gültiger amtlicher Lichtbildausweis) als Bieter akzeptiert.
(j) Der Versteigerer darf behält sich vor, die Auktionsware zu Losen zusammenzufassen, zu trennen und, wenn ein besonderer Grund vorliegt, außerhalb der Reihenfolge auszubieten oder zurückzuziehen.

5. Zuschlag

(a) Ein Kaufvertrag kommt durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt ungenannt. Geben mehrere Bieter das gleiche schriftliche Gebot ab, entscheidet die zeitliche Reihenfolge der eingegangenen Gebote, wenn kein höheres Gebot vorliegt oder abgegeben wird.
(b) Wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes, höheres Gebot übersehen wird und dies der Bieter sofort beanstandet, kann der Versteigerer den erteilten Zuschlag zurücknehmen und die Sache erneut ausbieten. Das gilt auch, wenn Zweifel über den Zuschlag bestehen. Übt der Auktionator dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(c) Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, kann der Versteigerer ihm dennoch den Zuschlag erteilen und die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen. Stattdessen kann der Versteigerer auch den Zuschlag auf das unmittelbar vorher abgegebene Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen. Übt der Versteigerer dieses Recht aus, wird ein bereits erteilter Zuschlag unwirksam.
(d) Der Versteigerer kann bei Nichterreichen des Limits den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. An einen Zuschlag unter Vorbehalt ist der Ersteigerer vier Wochen gebunden. Erhält er innerhalb dieser Zeit nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, so erlischt sein Gebot. Wird ein Vorbehalt durch den Einlieferer nicht genehmigt und gibt ein anderer Bieter ein Gebot in Höhe des Limits ab, so erhält dieser den Zuschlag ohne Rückfrage mit dem Vorbehaltsbieter.
(e) Der Versteigerer ist berechtigt, ohne dies anzeigen zu müssen, bis zum Erreichen eines mit dem Einlieferer vereinbarten Limits auch Gebote für den Einlieferer abzugeben und die Auktionsware dem Einlieferer unter Benennung der Einlieferungsnummer zuzuschlagen. Die Auktionsware bleibt dann unverkauft.
(f) Der Zuschlag verpflichtet den Bieter, die Auktionsware unverzüglich abzunehmen den Kaufpreis zu zahlen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für eventuelle Beschädigungen oder Verlust der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises und mit Übergabe der Auktionsware auf den Ersteigerer über. Jeder Ersteigerer erwirbt in eigenem Namen auf eigene Rechnung und ist für seine Bieternummer selbst verantwortlich. Eine Abtretung wird nicht anerkannt.

6. Kaufpreis

(a) Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis (Hammerpreis) und einem Aufgeld von 16 % (sechzehn v.H.). Auf das Aufgeld wird die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich insoweit den Einwand irrtümlicher Berechnung vor.
(b) Der Kaufpreis ist nach dem Zuschlag und der Aushändigung der Rechnung sofort fällig und in bar an den Versteigerer zu bezahlen, wenn der Ersteigerer bei der Auktion anwesend war; andernfalls ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu leisten. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift unter Berechnung aller Spesen als Erfüllung anerkannt. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(c) Ist der Kaufpreis innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung noch nicht beglichen, tritt Verzug ein. Der Versteigerer ist im Verzugsfall berechtigt, den gesamten Kaufpreis im eigenen Namen gegen den Ersteigerer gerichtlich geltend zu machen.
(d) Der Versteigerer ist zwei Monate nach Eintritt des Verzuges berechtigt und auf Verlangen des Einlieferers verpflichtet, diesem Name und Anschrift des Ersteigerers zu nennen.

7. Entgegennahme der ersteigerten Auktionsware

(a) Erfüllungsort für die Übereignung der ersteigerten Auktionsware sind die Geschäftsräume des Versteigerers. Das Eigentum geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer über. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, die Auktionsware vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags an den Ersteigerer herauszugeben.
(b) Holt der Ersteigerer die Auktionsware nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Auktion ab oder erteilt er keinen Auftrag zur Versendung, gerät er in Annahmeverzug. Der Versteigerer kann dann die Auktionsware ohne weitere Mahnung auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers bei einem Spediteur einlagern und versichern zu lassen. Ersteigerte, aber eingelagerte Gegenstände werden erst nach vollständiger Zahlung der entstandenen Kosten ausgeliefert.
(c) Für den Fall, dass der Ersteigerer die ersteigerte Auktionsware weiterveräußert, bevor er den Kaufpreis vollständig bezahlt hat, tritt er bereits jetzt sämtliche Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Versteigerer ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Der Versteigerer ist verpflichtet, den Teil der abgetretenen Forderungen, der seine Ansprüche gegenüber dem Ersteigerer übersteigt, unverzüglich an diesen abzutreten.

8. Versand der Auktionsware

(a) Verpackung und Versand der Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers und nur nach Beauftragung durch den Ersteigerer in Textform (Fax, Brief, E-Mail, SMS) und Bestätigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer behält sich vor, einen Versand der Auktionsware abzulehnen.
(b) Der Versteigerer organisiert – nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises – einen sachgerechten Transport der Auktionsware per Kurier oder Spediteur zum Käufer oder dem von ihm benannten Empfänger.
(c) Die Kosten für Verpackung, Transport und ggf. Versicherung werden bei der Beauftragung nach Größe, Kaufpreis und Empfindlichkeit der Auktionsware errechnet. Verpackung und Versendung erfolgen erst nach Zahlung aller Kosten für Verpackung, Versand und ggf. Versicherung.

9. Rücktrittsrecht des Versteigerers

(a) Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme eines ersteigerten Gegenstandes in Verzug, so kann der Versteigerer, nachdem er dem Ersteigerer eine Frist von zwei Wochen gesetzt hat, vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Rechte des Ersteigerers an der ersteigerten Auktionsware.
(b) Der Versteigerer ist nach Erklärung des Rücktritts berechtigt, vom Ersteigerer Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Ersteigerers nochmals zu versteigern oder an einen Unterbieter zu verkaufen. In diesem Fall haftet der Ersteigerer für jeglichen Mindererlös. Auf einen möglichen Mehrerlös hat er jedoch keinen Anspruch und wird auch nicht zu einem weiteren Gebot zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Versteigerers, die sich aus dem Verzug des Ersteigerers ergeben, bleiben unberührt.

10. Haftung

Für alle Fälle vertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion gegen den Versteigerer hat dieser nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

11. Nachverkauf

(a) Während eines Zeitraums von zwei Monaten nach der Auktion kann nicht versteigerte Auktionsware im Wege des Nachverkaufs erworben werden. Der Nachverkauf gilt als Teil der Versteigerung.
(b) Der Interessent hat persönlich, telefonisch, schriftlich oder über das Internet ein Gebot mit einem bestimmten Betrag abzugeben und die Versteigerungsbedingungen als verbindlich anzuerkennen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von drei Wochen nach Eingang schriftlich annimmt.
(c) Die Bestimmungen über Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Abholung und Haftung für in der Versteigerung erworbene Kunstgegenstände gelten entsprechend.

12. Rechte des Käufers

(a) Weist die erworbene Auktionsware einen Rechtsmangel auf, weil an ihm Rechte Dritter bestehen, so kann der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Jahren wegen dieses Rechtsmangels vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Im Übrigen werden die Rechte des Käufers auf Nacherfüllung, Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Rechtsmangel ist arglistig verschwiegen worden.
(b) Weicht die erworbene Auktionsware von der vereinbarten Beschaffenheit (Urheberschaft, Technik und Signatur) ab, so kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach dem Zuschlag vom Vertrag zurücktreten. Er erhält den gezahlten Kaufpreis incl. Aufgeld und darauf entfallender Umsatzsteuer zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Auktionsware im unveränderten Zustand am Sitz des Versteigerers.
Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Versteigerer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(c) Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Versteigerer die größte ihm mögliche Sorgfalt bei Ermittlung der im Katalog genannten Urheberschaft, Technik und Signatur der Auktionsware aufgewendet hat und keine Gründe vorgelegen haben, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
(d) Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis.

13. Schlussbestimmungen

(a) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit dies rechtlich vereinbart werden kann, Hamburg.
(c) Änderungen dieser Versteigerungsbedingungen oder Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(d) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(e) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Einlieferungsbedingungen

Für die Einlieferung von Kunstgegenständen, die das Auktionshaus Kendzia versteigern soll (im Folgenden „Auktionsware“), erkennt der Einlieferer die nachfolgenden Einlieferungsbedingungen als verbindlich an:

1. Versteigerer

(a) Das Auktionshaus Kendzia (im Folgenden „Versteigerer“) versteigert öffentlich als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten). Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden.
(b) Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist der Versteigerer berechtigt, in der Auktion nicht verkaufte Auktionsware innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Auktionsschluss freihändig zu verkaufen (Freiverkauf). Für den Nachverkauf gelten die Versteigerungsbedingungen und diese Auftragsbedingungen entsprechend.

2. Einlieferung

(a) Der Einlieferer versichert, dass er der verfügungsberechtigte Eigentümer der Kunstgegenstände ist bzw. vom Eigentümer der Auktionsware ermächtigt zu sein, für ihn zu handeln. Die Auktionsware ist gebraucht.
(b) Der Einlieferer steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Objekte ein.
(c) Der Einlieferer zahlt an den Versteigerer 16 % (sechzehn v.H.) des Zuschlagspreises als Kommission (Abgeld) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Behördliche und gesetzliche Abgaben gehen zu Lasten des Einlieferers.
(d) Kosten für Fotos werden pro Stück mit 5-10 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer dem Einlieferer berechnet, die Kosten für Reinigung und Reparaturen der Auktionsware werden dem Einlieferer anteilig berechnet.
(e) Zieht der Einlieferer den Auftrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass der Versteigerer dies zu vertreten hat, zahlt er dem Versteigerer eine Ausfallentschädigung von 10 % (zehn v.H.) des Schätzpreises zuzüglich der jeweiligen gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Dem Einlieferer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder nur ein geringerer Schadens eingetreten ist.

3. Versteigerung

(a) Die Auktionsware wird mindestens zu 3/4 (drei Viertel) der im Katalog gedruckten Schätzpreise (Taxen) bzw. zu den umseitig vereinbarten Mindestpreisen (Limiten) versteigert. Eine nachträgliche Erhöhung des Mindestpreises ist ausgeschlossen. Falls in der Versteigerung zunächst Gebote ausbleiben, darf der Versteigerer die Auktionsware bis zur Höhe des Mindestpreises (Limit) ausrufen.
(b) Für unverkaufte Auktionsware kann der Versteigerer dem Einlieferer außer den vereinbarten Nebenkosten zusätzlich 1 % (eins v.H.) vom Schätzpreis für Versicherungskosten berechnen.

4. Haftung, Lagerung, Versicherung

(a) Der Einlieferer hat die Auktionsware auf seine Rechnung und Gefahr dem Versteigerer einzuliefern. Nicht verkaufte Auktionsware hat der Einlieferer beim Versteigerer auf Anforderung abzuholen. Der Einlieferer trägt alle Kosten für Transport, Transportversicherung sowie für etwaige Zoll- und Abfertigungskosten des Spediteurs etc.
(b) Der Versteigerer versichert die Auktionsware für die Dauer seiner Obhut in Höhe des Schätzpreises gegen Einbruch/Diebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden auf seine Kosten. Für sonstige Schäden, insbesondere an Rahmen, haftet der Versteigerer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Aufbewahrung von Verpackungen ist nicht möglich.
(c) Die Verwahrungs- und Versicherungspflicht des Versteigerers endet, wenn der Einlieferer die unverkauften Auktionsware nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Versteigerung abgeholt hat.
(d) Holt der Einlieferer die unverkaufte Auktionsware nicht binnen drei Monaten ab, darf der Versteigerer sie auf Kosten des Einlieferers selbst oder bei einer Kunstspedition einlagern und nach Maßgabe des Schätzpreises versichern. Bei Verlust oder Beschädigung haftet der Versteigerer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

5. Auszahlung des Versteigerungserlöses

(a) Nachdem und soweit der Erlös bei dem Versteigerer eingegangen ist, sendet der Versteigerer dem Einlieferer binnen fünf Wochen nach Abschluss der Versteigerung die Abrechnung. Er überweist dann dem Einlieferer entsprechend dessen Anweisungen den Versteigerungserlös abzüglich der Kommission sowie etwa verauslagter Kosten. Etwaige Überweisungskosten trägt der Zahlungsempfänger.
(b) Zahlt ein Käufer einer Auktionsware nicht und erhält der Versteigerer den Versteigerungserlös daher nicht, so kann der Versteigerer ohne Rechtsnachteile auch nach Anzeige der Ausführung des Auftrages dem Einlieferer den Käufer benennen. Falls der Versteigerer die Auktionsware dem Ersteigerer schon ausgehändigt hat, haftet der Versteigerer dem Einlieferer für den Erlös.

6. Schlussbestimmungen

(a) Dieser Vertrag enthält sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer. Die für den Einlieferer und Erwerber verbindlichen Versteigerungsbedingungen erhält der Einlieferer separat zur Kenntnis. Der Versteigerer weist insbesondere auf Ziffer 12 (d) der Versteigerungsbedingungen hin: „Der Versteigerer verpflichtet sich bei Abweichungen von den Katalogangaben, welche den Wert oder die Tauglichkeit aufheben oder nicht unerheblich mindern, und welche innerhalb eines Jahres nach Übergabe in begründeter Weise vorgetragen werden, seine Rechte gegenüber dem Einlieferer gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Erwerber ausschließlich den gesamten Kaufpreis“.
(b) Der Einlieferer erklärt sich mit dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen einverstanden.
(c) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Einlieferungsbedingungen müssen schriftlich vereinbart werden; ein Vorbehaltszuschlag kann jedoch auch mündlich genehmigt werden.
(d) Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern er vereinbart werden kann, ist Hamburg. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) ist nicht anwendbar.
(e) Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
(f) Der Versteigerer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Hamburg, den 7. November 2019

About Us

The auction house Kendzia, which emerged from an antique trade that had existed since the 1920s, has enriched the Hamburg auction landscape since 1971. The founders Klaus D. and Brigitte Kendzia have built up an excellent reputation in this sector over the decades of their activity.

Today the house is run by the publicly appointed and sworn auctioneer, appraiser and art expert Eva-Maria Uebach-Kendzia. After studying art history, cultural anthropology and museum management in Hamburg and Vienna, she joined her parents’ business in 1997. She and her husband Karl Uebach have been running the auction house since 2016 with a great deal of expertise and competence. The family-run house is characterised by utmost discretion, solidity and flexibility.